Das neue EEG

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Im Jahr 2014 hat die Stromproduktion durch erneuerbare Energien einen Anteil von 25% überschritten. Eine Quote auf die ein Industrieland wie Deutschland stolz sein kann. Die letzten Jahre waren diesbezüglich von einem starken Wachstum geprägt, das die Wind-, Solar- und Biomasseanlagen aus dem Boden sprießen lies. Aber damit ist jetzt offenbar Schluss. 

Die Bundesregierung wirbt mit dem markanten Slogan: „Wir haben etwas an der Energiewende gestrichen – die Nachteile“. Also dann, Zeit für einen Überblick.

Im Jahr 2014 hat die Stromproduktion durch erneuerbare Energien einen Anteil von 25% überschritten. Eine Quote auf die ein Industrieland wie Deutschland stolz sein kann. Die letzten Jahre waren diesbezüglich von einem starken Wachstum geprägt, das die Wind-, Solar- und Biomasseanlagen aus dem Boden sprießen lies. Aber damit ist jetzt offenbar Schluss. 

Die Bundesregierung wirbt mit dem markanten Slogan: „Wir haben etwas an der Energiewende gestrichen – die Nachteile“. Also dann, Zeit für einen Überblick.

Die Eigenverbrauchsumlage:

Neu beschlossen wurde etwas, was auch häufig als „Sonnensteuer“ bezeichnet wird. Nämlich die Beteiligung an der EEG-Umlage für selbst verbrauchten Strom. Diese beträgt 40% der gültigen EEG-Umlage wird aber schrittweise eingeführt. So zahlt man 2014/15 30% der gültigen Umlage (2014: 30% von 6,24Cent =1,87Cent netto), 2016 35% und abschließend ab 2017 die endgültigen 40% der Umlage.

Effekte auf die EEG-Umlage wurden bereits von zahlreichen Instituten als marginal eingeschätzt, dennoch wurde sie eingeführt.

Ausnahmen für die keine EEG-Eigenverbrauchsumlage zu zahlen ist:

- Bagatellgrenze für Anlagen bis 10kWp bis zu einer Strommenge von 10 MWh(betrifft klassische Kleinanlagen auf Ein/Mehrfamilienhäusern)

- reine Inselanlagen

- die Versorgung ausschließlich durch erneuerbare Energien (Autarkie)

 Bei Bestandsanlagen darf die bestehende Anlagenleistung um bis zu 30% erhöht oder die Anlage ersetzt werden ohne dass die Anlage zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet ist. Das gilt im Übrigen auch für konventionelle Anlagen und ist damit eine große (absichtliche?) Lücke im Gesetz.

 

Zubau der Solarenergie

Es bleibt bei dem „atmenden Deckel“ mit einer monatlichen Degression von 0,5%, der einen Zubau von 2,5 – 3,5 GW erreichen soll. Schwieriger wird die Vergütungsberechnung mit dem neuen „anzulegenden Wert“, der eine Berechnung der Einspeisevergütung etwas verkompliziert, je nachdem ob Direktvermarktung und eine Fernsteuerung der Anlage genutzt wird.

Der Bau von Freiflächen PV-Anlagen muss zukünftig per Ausschreibung ermittelt werden. FF-Anlagen dürfen dann außerdem keinen Eigenverbauch mehr nutzen! Warum das so ist, bleibt unklar. Bereits heute, mit einem Vergütungssatz von unter 9 Cent/kWh, lassen sich Freiflächenanlagen mit reiner Einspeisung nicht mehr wirtschaftlich betreiben und werden so zukünftig praktisch immer seltener gebaut.

 

Verpflichtende Direktvermarktung

Damit sich EE-Anlagenbetreiber zukünftig Gedanken machen müssen, was mit ihrem produzierten Strom passiert, wurde die verpflichtende Direktvermarktung eingeführt. Direktvermarktung bedeutet, dass der Anlagenbetreiber bzw. sein Dienstleister eine Prognose ihrer Erzeugungsdaten machen müssen und deren Abweichungen durch zu viel oder zu wenig Wind oder Solarenergie ausgeglichen werden muss. Da dies ein enormer zusätzlicher Aufwand ist, ergibt das nur ab gewissen Anlagengrößen Sinn.

Die verpflichtende DV gilt ab 1.8.2014 für alle Anlagen über 500 kWp und ab 1.1.2016 sogar für Anlagen ab 100kWp.

 

PV-Marktintegrationsmodell

Im neuen EEG entfällt die Regelung bereits wieder, dass Anlagenbetreiber nur 90% ihres produzierten Stroms vergütet bekommen und 10% selbst verbrauchen oder direkt vermarkten müssen. Für Altanlagen hat diese Regelung aber nach wie vor Bestand.

 

Grünstromprivileg

Das Grünstromprivileg und das solare Grünstromprivileg entfallen! Das normale Grünstromprivileg hat Stromlieferanten besser gestellt, die ihre gesamte Strommenge viertelstundengenau aus erneuerbaren Energien bereit gestellt haben. Diese verminderte Zahlung um 2ct/kWh der EEG-Umlage fällt nun weg und könnte echten grünen Stromlieferanten ein Stück weit die Geschäftsgrundlage entziehen. Ein Nachfolgemodell soll aber noch erarbeitet werden. 

Das solare Grünstromprivileg hat Anlagenbetreiber besser gestellt, die ihre Nachbarn in räumlichem Zusammenhang mit Solarstrom beliefern wollten. Hier wird die regionale Belieferung mit Grünstrom schlechter gestellt und für die Lieferung fällt nun die volle EEG-Umlage an. Auch hier werden regionale Energiekonzepte weniger oder gar nicht mehr wirtschaftlich darstellbar sein.

  

Ausgleichsregelung der stromintensiven Betriebe

Da die Ausnahmeregelung für die Industrie einen sehr großen Anteil der Kosten der EEG-Umlage von fast 6 Milliarden Euro ausmacht, wurde eine Novellierung in diesem Bereich von der Politik besonders hervorgehoben. Ändern wird sich....praktisch nichts! Das System für die Berechnung der privilegierten Firmen wurde stark verkompliziert und an europäische Normen angepasst. An den Kosten die von diesen Unternehmen nicht getragen werden, wird sich aber kaum etwas ändern. Der Bürger zahlt also hier weiterhin kräftig mit.

 

Fazit:

Im neuen EEG wurde auf Krampf und einigermaßen kopflos versucht alles dagegen zu tun, dass die EEG-Umlage zukünftig sinkt oder zumindest kaum noch steigt. An vielen Schrauben wurde gedreht um ein paar Promille herauskitzeln zu können. Nur an der entscheidenden Schraube, nämlich der Befreiung der stromintensiven Industrie, wurde erwartungsgemäß nichts getan um einen Rückgang zu bewirken.

Die Prognosen stehen gut, dass die EEG-Umlage seit Jahren erstmals sinkt (Nachtrag: Senkung der Umlage 2015 um 1,1% auf 6,17Ct), nur hat das mit der aktuellen EEG-Reform fast gar nichts zu tun. Die Gründe der letzten Erhöhung lagen in zahlreichen Einmaleffekten und einer sehr hohen Einspeisung erneuerbarer Energien im Vorjahr, die EEG-Umlage wäre möglicherweise auch ohne die Reform nicht weiter angestiegen. 

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